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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Geltung Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung erklärt sich der Käufer mit den nachfolgenden Bedingungen einverstanden. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen.
2. Angebot und Abschluss Angebote sind stets freibleibend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur als annähernd zu betrachten. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich. Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
3. Lieferfristen und Verzug Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich ist. Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich, auch innerhalb eines Verzuges, angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen Hindernissen, die ausserhalb des Willens des Verkäufers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und dessen Unterlieferanten eintreten.
4. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang Die Verpackung wird gesondert berechnet. Leichte Verpackungen wie Kartons usw. werden nicht zurückgenommen, andere Verpackungen nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Sämtliche Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen gehen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers, im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers auf den Käufer über.
5. Zusätzliche Dokumente Verlangt der Käufer neben deutschsprachiger Rechnung und Lieferschein noch zusätzliche Dokumente, z.B. fremdsprachige Proforma-Rechnungen, Packlisten, Ursprungzeugnis, VAA, WVB usw., so sind die Kosten für deren Ausstellung sowie für eventuell notwendige Abfertigungen und Beglaubigungen vom Käufer zu vergüten.
6. Mindestauftragswert Der Mindestwarenwert einer Bestellung beträgt EUR 15,-.
7. Preise und Zahlung Die Preise verstehen sich netto in EURO zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen, gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Die Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum so zu erfolgen, dass dem Verkäufer der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin ohne Abzug zur Verfügung steht. Zahlungen für Reparaturen sind sofort fällig. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann. Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen. Bei Zahlungsverzug werden, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens, Verzugszinsen in der Höhe berechnet, wie sie von Geschäftsbanken jeweils für ungedeckte Kredite verlangt werden. Die Aufrechnung von etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Gehört jedoch der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes, so kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
8. Eigentumsvorbehalt Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung seiner sämtlichen, auch künftig entstehenden, Forderungen vor. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt, und ist der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenwertes durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen. Interventionskosten des Verkäufers gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zu veräussern, jedoch nur unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes und indem er die ihm aus Weiterveräusserung entstehenden Forderungen mit Nebenrechten schon jetzt an den Verkäufer abtritt. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Jede Be- und Verarbeitung, Vermischung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Hierbei erwirbt der Verkäufer einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Erwirbt der Käufer durch die Verbindung oder Vermischung das Alleineigentum an der neuen Sache, so überträgt er dem Verkäufer schon jetzt Miteigentum an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten den Wert der gesamten zu sichernden Forderungen des Verkäufers um mehr als 20% so verpflichtet sich dieser zur Freigabe von ihm zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl.
9. Mängelrüge und Gewährleistung Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung, Umtausch oder Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises. Fehlende Mengen werden wenn möglich nachgeliefert, andernfalls erteilt der Verkäufer Gutschrift. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen, andernfalls entfällt die Gewährleistung. Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder vom Verkäufer verweigert wird, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand oder so lange und soweit dem Verkäufer selbst entsprechende Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vorlieferanten zustehen. Alle darüber hinausgehenden gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere haftet der Verkäufer nicht für Sach- oder Vermögensschäden des Käufers oder von dessen Abnehmern. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und auf durch unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, Fehlbedienung oder unsachgemäße Lagerung hervorgerufene Mängel. Ferner entfällt die Haftung, falls der Käufer oder Dritte an den Waren Änderungen oder unsachgemäße Instandsetzungen vornehmen. Werden mit der Ware des Verkäufers Fremderzeugnisse geliefert, so gelten insoweit die Gewährleistungsbedingungen des Zulieferers.
10. Reparaturen Bei zur Reparatur eingesandten Geräten oder Teilen sind sämtliche Transport- und Verpackungskosten sowie die Kosten für eine Überpüfung und für die Ermittlung der Reparaturkosten (Kostenvoranschlag) auch dann vom Käufer zu vergüten, wenn das Gerät keinen Defekt aufweist, nicht reparabel ist oder wenn eine Reparatur zu dem vom Verkäufer ermittelten Preis vom Käufer nicht gewünscht wird. Reparaturrechnungen sind sofort fällig.
11. Allgemeine Haftungsbegrenzung Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen; diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend. Diese Ansprüche verjähren 1/2 Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden innerdeutschen Recht.
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